Das Jobcenter ist Ihr Ansprechpartner für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) in Marl. Wir helfen Ihnen weiter, wenn Sie erwerbsfähig sind und selbst aus eigenen Kräften und Mitteln, zum Beispiel durch Einkommen, Vermögen, Leistungen Angehöriger oder anderer vorrangiger Sozialleistungsträger, den notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können.
Bei Ihrer ersten Vorsprache bitten wir Sie, sich persönlich oder telefonisch unter Tel. 02365 95397-655 an unsere Information an der Adolf-Grimme-Straße 4 (Erdgeschoss) zu wenden. Hier erfahren Sie, wer Ihr Ansprechpartner ist.
Jede Antragstellung setzt eine Klärung Ihrer persönlichen Situation voraus. Die Antragsannahme erfolgt deshalb ausschließlich in einem persönlichen Beratungsgespräch im Rahmen eines vereinbarten Termins bei Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner.
Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob Sie aufgrund Ihrer Situation einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Wir versuchen aber auch, Ihnen dabei zu helfen vorrangige Ansprüche geltend zu machen.
Das Internet kann und soll den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Sprechen Sie uns an, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Anregungen und Hinweise sind ausdrücklich erwünscht, um einen immer gleichbleibend guten und aktuellen Service für alle Bürgerinnen und Bürger bieten zu können.
Für Beratungsgespräche mit Ihren Ansprechpartnern vereinbaren Sie bitte immer vorher einen Termin.
Zur Antragsaufnahme sind folgende Unterlagen immer mitzubringen:
- Gültiger Personalausweis oder Pass
- Aktuelle Miet- und Heizkostennachweise
- Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen (z. B. Lohnabrechnungen, Bewilligungsbescheide Arbeitslosengeld I, BaföG, Kindergeldzahlungen, Rentenbescheide)
- Kontoauszüge aller Konten für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft
- Vermögensnachweise (z. B. Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Kfz-Unterlagen, Haus- und Grundbesitz)
- Sozialversicherungsausweise, Krankenversicherungskarten, Rentenversicherungsnummern, Kindergeldnummern
Zusätzlich kann erforderlich sein:
- Schulbescheinigungen bei Kindern ab 15 Jahren
- Nachweise über Unterhaltsregelungen, gegebenenfalls Nachweis über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Bei Haus- oder Wohnungseigentum sind Finanzierungsnachweise, Tilgungspläne, Nachweise über öffentliche Abgaben erforderlich
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte denken Sie daran, dass alle Angaben durch Vorlage von entsprechenden Nachweisen belegt werden müssen.